Zwei Monatspakete mit anerkannten Entlastungsleistungen nach §45a SGB XI, dazu zwei
Ergänzungen für Abend und Wochenende. Die Ziffern im Namen zeigen, wie sich die Stunden
zusammensetzen: BasisAnker 33 = 3 Stunden anerkannt
+ 3 Stunden privat.
Für alle Leistungen wird die Anfahrt als dokumentierte Einsatzzeit erfasst. Das bedeutet: Es wird Zeit abgerechnet, keine Kilometer. Diese Regelung ist fair, transparent und entspricht dem Qualitätsanspruch einer professionellen Begleitung.
Mehrzeit – fair & zeitbezogen
Wird die im Paket enthaltene Zeit überschritten, wird die zusätzliche Einsatzzeit minutengenau vergütet. Mehrstunden sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Organisation möglich.
BasisAnker 33 und 33265 € / Std.
AbendAnker70 € / Std.
WochenendAnker75 € / Std.
Zeiten der anerkannten Leistungen
Anerkannte Entlastungsleistungen nach §45a SGB XI erfolgen ausschließlich Mo–Fr in der Zeit von 10–18 Uhr.
Ohne Pflegegrad
Personen ohne Pflegegrad können ausschließlich private Premiumleistungen als Selbstzahler erhalten. In diesem Fall werden im jeweiligen Paket die anerkannten Entlastungsleistungen vollständig durch private Premiumleistungen ersetzt.
Nutzen Sie Ihren steuerlichen Vorteil
Unsere Leistungen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach §35a EStG: Bis zu 20 % der Arbeitskosten lassen sich steuerlich geltend machen, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr. Angerechnet wird nur, was Sie selbst tragen — über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse erstattete Beträge zählen nicht mit. Sie erhalten von uns eine Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitskostenanteil, die Sie Ihrer Steuererklärung beilegen können. Voraussetzung ist die unbare Zahlung per Überweisung.
Der tatsächliche Steuervorteil hängt von Ihrer persönlichen Situation ab — diese Angabe ersetzt keine Steuerberatung.
Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben in der häuslichen
Pflege Anspruch auf bis zu 131 € monatlich
(1572 € im Jahr). Der Betrag ist zweckgebunden und kann unter
anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt
werden. Nicht genutzte Beträge gehen automatisch ins folgende Kalenderhalbjahr über und
verfallen zum 30. Juni des Folgejahres.
Ehrlich zur Abrechnung
Die Anerkennung nach der UntAngLVO M-V ist beantragt. Sobald sie vorliegt, ist die Abrechnung über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI möglich. Bis dahin sage ich es lieber klar, als etwas zu versprechen, das noch aussteht.
Welches Paket passt? Finden wir gemeinsam heraus.
Das Erstgespräch bei Ihnen zu Hause ist kostenlos und unverbindlich. Danach entscheiden Sie
in Ruhe.